E-Reporting

Um dem seit vielen Jahren in Frankreich bestehenden Mehrwertsteuerbetrug entgegenzuwirken, hat der französische Staat beschlossen, neue Vorschriften einzuführen, um die Rechnungsstellung von Unternehmen besser kontrollieren zu können. Im Rahmen des Finanzgesetzes 2024-2026 führte der Staat sowohl das E-Invoicing als auch das E-Reporting ein.

Sich auf neue Steueranforderungen in Frankreich vorbereiten

E-Invoicing oder die Digitalisierung von Rechnungen – eine Schlüsselfrage – wird es den verschiedenen Arten von Unternehmen (Großunternehmen, mittelständische Unternehmen, kleine und mittlere Unternehmen) ermöglichen, nicht nur Rechnungen im Rahmen eines Handelsaustauschs elektronisch zu versenden, sondern auch einen Bericht über ihre Transaktionen zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen an die Steuerbehörden weiterzuleiten.

In Frankreich, Ab dem 1ᵉʳ September 2026 wird der Empfang elektronischer Rechnungen in Frankreich für große Unternehmen und mittelgroße Unternehmen (ETI) verpflichtend werden. Für kleine und mittlere Unternehmen PME,TPE und Kleinstunternehmen beginnt diese Pflicht am 1ᵉʳ September 2027. Sie müssen sich auf das Inkrafttreten des Finanzgesetzes 2024-2026 vorbereiten, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

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ARTÉVA, eine leistungsfähige PDP

Greifen Sie dieser Entwicklung vor und seien Sie darauf vorbereitet, die Daten Ihres Geschäftsverkehrs mit Ihren Partnern, Lieferanten und Kunden auf einfache Weise mit dem Staat zu teilen. ARTÉVA unterstützt Sie bei der Einführung einer effizienten E-Reporting-Lösung. Entscheiden Sie sich jetzt für unsere E-Reporting-Lösung, eine leistungsstarke Lösung für die Übermittlung der Daten Ihrer Geschäftstransaktionen an die Steuerbehörden.

Sich auf E-Reporting vorbereiten

Wenn Ihr Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist und innergemeinschaftliche Erwerbe, Exporte oder Transaktionen an Endverbraucher (BtoC) tätigt, müssen Sie in der Lage sein, Ihre Daten über eine öffentliche Plattform oder eine andere Partnersoftware an die Steuerbehörden zu übermitteln. Dies ermöglicht es den Steuerbehörden, die von Ihrem Unternehmen durchgeführten Transaktionen zu kennen und nachzuverfolgen. Es ist wichtig, sich bereits jetzt auf diese Entwicklung vorzubereiten, und ARTEVA begleitet Sie bei dieser Umstellung.

Privatunternehmen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, müssen ihre Handelsdaten mit dem Staat teilen. Alle Unternehmen in Frankreich, die innergemeinschaftliche Erwerbe, Exporte oder Umsätze mit Endverbrauchern (BtoC) tätigen, müssen die Zahlungsdaten aus ihren Rechnungen nach folgendem Zeitplan an die Steuerbehörden weiterleiten:

  • Ab dem 1. September 2026: Pflicht für alle großen Unternehmen und Midcap-Unternehmen.
  • Ab dem 1. September 2027: Diese Verpflichtung wird auf Kleinstunternehmen, TPEs und KMUs ausgeweitet.

Die vom E-Reporting betroffenen Operationen sind folgende:

  • internationale BtoB-Verkäufe
  • innergemeinschaftliche Erwerbe
  • BtoC-Transaktionen (Verkäufe an Privatpersonen und Verkäufe an nicht steuerpflichtige juristische Personen (z. B. bestimmte Vereine))

Allgemeiner: alle Verkaufstransaktionen, die nicht in den Anwendungsbereich von E-Invoicing fallen.

Wie betreibt man E-Reporting?

E-Reporting oder elektronische Berichterstattung bedeutet, dass Sie alle Daten Ihrer Geschäftstransaktionen an die für die Steuerverwaltung zuständigen Stellen übermitteln. Dazu stehen Ihnen als Unternehmen vier Möglichkeiten zur Verfügung, Ihre Daten zu übermitteln:

Z-Tickets

Wenn Sie über eine Kassensoftware verfügen, können Sie Z-Tickets in einem dematerialisierten und strukturierten Format versenden. Auch Kassenbons genannt, enthält diese Art von Tickets alle Informationen über jede einzelne getätigte Handelstransaktion.

Dematerialisierte Rechnungen PDP

Wenn Sie die Daten Ihres gesamten B2B-Handels bereits über eine öffentliche Plattform oder eine PDP wie ORCHESTRADE übermitteln, können Sie Ihre Transaktionsdaten über denselben Kanal mitteilen, ohne Ihren Kunden Rechnungen übermitteln zu müssen.

Manuelle Eingabe oder Übertragung

Wenn Sie noch keine Kassensoftware oder ein System zur elektronischen Rechnungsstellung besitzen, gibt es eine Lösung. Sie können nämlich Informationen über Ihre Geschäftsvorgänge mit Unternehmen oder Privatpersonen übermitteln. Dazu müssen Sie lediglich eine Zusammenfassung mit allen wesentlichen Daten eingeben oder versenden. Dieses Dokument muss den Betrag der Transaktionen und die entsprechende Umsatzsteuer enthalten, und zwar über einen wöchentlichen oder monatlichen Zeitraum. Um die Rechnungen schnell zu begleichen und die Bearbeitung sowie die Übermittlung Ihrer Rechnungen zu optimieren, empfiehlt sich jedoch ein anderer Ansatz. Daher ist es wichtig, dass Sie einen umfassenden papierlosen Service in Ihre Rechnungsstrategie integrieren. Artéva bietet mit seinem PDP-Angebot ORCHESTRADE genau dies an und garantiert damit einen reibungsloseren und effizienteren Prozess.

Wie sieht der Zeitplan für die Einführung von E-Reporting aus?

E-Invoicing

Alles, was Sie über E-Reporting wissen müssen

In diesen FAQs finden Sie alle wichtigen Fragen, die Sie durch die Welt des E-Reporting führen werden.

Um festzustellen, ob ein Vorgang der elektronischen Rechnungsstellung (E-Invoicing) oder der Übermittlung von Informationen an die Verwaltung (E-Reporting) unterliegen muss, müssen zwei wesentliche Kriterien analysiert werden: der Niederlassungsort der Parteien und die Territorialität der Mehrwertsteuer. Zunächst ist es wichtig zu ermitteln, wo der Kunde und der Lieferant ansässig sind. Wenn beide Parteien ihren Sitz in Frankreich haben, fällt die Transaktion in den Anwendungsbereich der elektronischen Rechnungsstellung im E-Invoicing. Befindet sich hingegen eine der Parteien im Ausland (EU oder Nicht-EU), unterliegt die Transaktion dem E-Reporting, da sie nicht im Rahmen der vorgeschriebenen elektronischen Rechnungsstellung abgewickelt werden kann. Anschließend ist die Territorialität der Mehrwertsteuer zu prüfen. Die elektronische Rechnungsstellung gilt nur für inländische B2B-Transaktionen, also zwischen Unternehmen, die in Frankreich der Mehrwertsteuer unterliegen. Umgekehrt betrifft das E-Reporting B2C-Transaktionen, den Austausch mit ausländischen Unternehmen sowie bestimmte steuerbefreite Vorgänge, die nicht in den Anwendungsbereich der elektronischen Rechnungsstellung fallen. Zusammenfassend betrifft die elektronische Rechnungsstellung beim E-Invoicing nur Transaktionen zwischen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen, die den französischen Steuervorschriften unterliegen. Das E-Reporting wiederum gilt für Vorgänge außerhalb des Bereichs der elektronischen Rechnungsstellung, wie z. B. Verkäufe an Privatpersonen, Exporte und innergemeinschaftliche Erwerbe.

Alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen mit Sitz in Frankreich sind vom E-Reporting betroffen, wenn sie Vorgänge außerhalb des Bereichs der elektronischen Rechnungsstellung durchführen, insbesondere: - Vertrieb und Dienstleistungen für Privatkunden (B2C). - Transaktionen mit ausländischen Unternehmen (EU und Nicht-EU). - Bestimmte in Frankreich ansässige Betriebe, die der Mehrwertsteuer unterliegen (Artikel 290 des CGI). Sind ausländische Unternehmen betroffen? Ja, bestimmte ausländische Unternehmen, die nicht in Frankreich ansässig sind, unterliegen möglicherweise der elektronischen Meldung, wenn sie in Frankreich steuerpflichtige Transaktionen durchführen. Welche Operationen sind ausgeschlossen? Transaktionen, die gemäß Artikel 261 und 261 E CGI von der Mehrwertsteuer befreit sind, sind von der elektronischen Meldung nicht betroffen.

Beim E-Reporting handelt es sich um eine Steuerpflicht, die Unternehmen dazu verpflichtet, bestimmte Informationen an die Verwaltung zu übermitteln, wenn eine Transaktion nicht unter die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung fällt. Ziel ist es, die Transparenz zu verbessern und die Überwachung umsatzsteuerpflichtiger Vorgänge zu erleichtern. Diese Verpflichtung betrifft mehrere Arten von Transaktionen. Zunächst einmal Verkäufe und Dienstleistungen mit Privatpersonen (B2C), die nicht durch die elektronische Rechnungsstellung zwischen Unternehmen abgedeckt sind. Dann umfassen Verkäufe mit ausländischen Unternehmen, unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union oder außerhalb der EU ansässig sind, auch Käufe, die bei Lieferanten mit Sitz in der Europäischen Union getätigt werden. Betroffen sind auch Vorgänge, von denen angenommen wird, dass sie in Frankreich ansässig sind und der Mehrwertsteuer unterliegen und die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht auf französischem Territorium ansässig sind, sowie Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen, bei denen die Mehrwertsteuer bei Erhebung fällig wird. E-Reporting ergänzt die elektronische Rechnungsstellung, indem es der Verwaltung ermöglicht, die für eine bessere Steuerüberwachung erforderlichen Daten zu sammeln. Es wird auch zur Automatisierung des Vorabausfüllens von Mehrwertsteuererklärungen beitragen und so Zeit sparen und den Unternehmen eine Verwaltungsvereinfachung bescheren.

Die Rechnungsmodalitäten ändern sich mit der Einführung der elektronischen Rechnungsstellung nicht. Es gibt keine bestimmte Frist für die Einreichung einer elektronischen Rechnung. Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen müssen ihre Rechnungen weiterhin laufend ausstellen und übermitteln und dabei die üblichen Fristen einhalten, die mit ihren handels- und steuerrechtlichen Verpflichtungen verbunden sind. Elektronische Rechnungen müssen jedoch über eine Partner-Dematerialisierungsplattform (PDP) übermittelt werden, die sicherstellt, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und innerhalb von maximal 24 Stunden übermittelt werden.

Die Digitalisierung der Kundenrechnungen stellt eine echte Einsparungsmöglichkeit für die Unternehmen dar. Um den Return on Investment (ROI) zu berechnen, ist es wichtig, mit einer genauen Schätzung der Kosten für die Erstellung, Bearbeitung, Umschlag, Porto und Archivierung von Papierrechnungen zu beginnen. Zweitens sind diese Kosten mit denen der elektronischen Rechnungen zu vergleichen , wobei die erheblichen Vorteile wie die schnelle Übermittlung , der vereinfachte Zugang zu den Originaldokumenten und Duplikaten sowie die umfassende Rückverfolgbarkeit der Transaktionen berücksichtigt werden.

Bewerten Sie Ihre Bedürfnisse im Bereich der Rechnungsverwaltung und suchen Sie nach einer Lösung mit den Artéva-Services, die auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Funktionen bieten. Vergleichen Sie dann die verfügbaren Optionen für Sicherheit und Nutzung für Ihr Team.

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